Rechtsprechung: Dividenden als AHV-pflichtiges Einkommen (22.12.2015)

B. war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie deren einziger Arbeitnehmer. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Informatik-, Organisations-, Management- und Betriebsbereich mit Schwergewicht in der Finanzdienstleistungsbranche. In den Jahren 2009 bis 2012 wurden B. Jahreslöhne von CHF 106'800 (2009), CHF 110'000.- (2010 und 2011) sowie CHF 20'880.- (2012, bei einem 20%-Pensum) ausgerichtet. Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden von je CHF 100'000.- (2009 bis 2011) bzw. CHF 60'000.- (2012) aus. Die Ausgleichskasse legte das branchenübliche Gehalt von B. auf CHF 180'000.- fest und rechnete - nach Abzug einer Kapitalrendite von 10% des Steuerwertes - den Restbetrag der Dividenden als Lohn auf. Gestützt darauf erliess sie Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich im Urteil 9C_327/2014 vom 3. Dezember 2015 mit der Rüge von B. zu befassen, welcher sich gegen die Qualifikation der anteiligen Dividende als AHV-pflichtiger Lohn bzw. gegen die Nachzahlungsverfügungen zur Wehr setzte:

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Rechtsprechung: Fristlose Kündigung nach Diebstahl zulasten des Arbeitgebers (04.12.2015)

Ein Mitarbeiter eines Restaurants versuchte im Herbst 2012, nachdem er bereits früher wegen anderen Vorfällen verwarnt worden war, eine Flasche Wein aus dem Lager des Restaurants zu stehlen. Der Arbeitgeber erwischte den Angestellten in flagranti, als dieser die Flasche in seiner Tasche versteckte und gerade dabei war, nach Hause zu gehen. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. De kantonalen Instanzen hielten die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt, weil die Weinflasche lediglich von geringem Wert gewesen sei und das Arbeitsverhältnis bereits elf Jahre bestand. Im Entscheid 4A_228/2015 vom 29. September 2015 hob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil mit folgender Begründung auf:

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Rechtsprechung: Hypothetische Einwilligung des Patienten in Operationsrisiken (19.11.2015)

Im Entscheid 4A_160/2015 vom 13. Juli 2015 hatte sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde eines vorinstanzlich zu Schadenersatz verurteilten Arztes zu beschäftigen. Die Patientien unterzog sich wegen starken Rückenschmerken einem chirurgischen Eingriff. Die eingesetzte Schraube an der Wirbelsäule verbesserte den Zustand der Patientin zunächst. In der Folge wurde allerdings festgestellt, dass sich diese Schraube verbogen hatte, weshalb die Rückenschmerzen wieder auftraten. Das Bundesgericht hatte sich mit grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu befassen:

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Rechtsprechung: Parteigutachten sind keine Beweismittel (21.10.2015)

Kürzlich hatte sich das Bundesgericht im Entscheid 4A_178/2915 vom 11. September 2015 einmal mehr zur Frage der Beweistauglichkeit von Privatgutachten zu äussern. Zu beurteilen waren Ansprüche aus einer privaten Krankentaggeldversicherung (Zusatzversicherung zur Krankenversicherung) nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In den Akten lagen vier ärztliche Beurteilungen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf eines von der Beschwerdegegnerin (Versicherungsgesellschaft) eingereichten Privatgutachtens. Sie erachtete es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass der beschwerdeführende Versicherungsnehmer keine relevante Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe, weshalb kein Anspruch auf Leistung von Krankentaggeldern bestehe.

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Rechtsprechung: Überbaurecht für gemeinschaftlich genutzte Räume (20.10.2015)

Im Entscheid 5A_214/2015 vom 15. Juli 2015 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts besteht und ob bei gemeinschaftlichem Eigentum die Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) zulässig ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1988 erstellten die damaligen Eigentümer zweier Nachbargrundstücke (X und Y) je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungs-Tankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Ein schriftlicher Vertrag hierzu fehlt. Ausserdem wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt, welcher mit gegenseitigem Geh- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Im Folgenden erfuhren die beiden Liegenschaften X und Y zahlreiche Handänderungen. Im Jahre 2007 stellte der (neue) Eigentümer des Grundstückes Y seine Heizung von Öl auf Gas um, entferte seine Öltanks und forderte den Eigentümer des Grundstückes X auf, seine Öltanks ebenfalls zu entfernen, was abgelehnt wurde. Der Nachbar klagte in der Folge auf Einräumung eines Überbaurechts i.S.v. Art. 674 Abs. 3 ZGB. Schliesslich wurde widerklageweise das Begehren gestellt, die Garagenlüftungsanlage sei zu entfernen.

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Rechtsprechung: Haftung bei nicht in Betrieb befindlichen Motorfahrzeugen (24.09.2015)

Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Nach Art. 58 Abs. 2 haftet der Halter für Verkehrsunfälle durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug unter anderem, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Während die Verantwortlichkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG eine Gefährdungshaftung als besondere Art der Kausalhaftung ist, handelt es sich bei der persönlichen Haftung des Halters bzw. der verantwortlichen Person ausserhalb des Fahrzeugbetriebes um eine Verschuldenshaftung, welche nur zum Tragen kommt, wenn den Halter bzw. die verantwortliche Person schuldhaft handelte.

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Rechtsprechung: Stillschweigende Annahme eines abgeänderten Bonusreglements (18.09.2015)

Im Urteil 4A_133/2015 vom 14. August 2015 hatte sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt zu befassen: A war als Angestellter der B AG tätig. In seinem Arbeitsvertrag wurde das damals gültige Bonusreglement zum Vertragsbestandteil erklärt, welcher das Gesamteinkommen, bestehend aus einem Fixgehalt und einem Bonus, garantierte und bei unterjährigen Austritten ein pro rata temporis-Anspruch vorsah. In der Folge führte die B AG ein neues Bonusreglement ein, das nur noch das Fixgehalt garantierte. Eine anteilsmässige Auszahlung bei einem Austritt während dem Bemessungsjahr war nicht mehr vorgesehen. Die Arbeitgeberin hatte ihre Arbeitnehmer mit einem Schreiben und einer E-Mail über die Einführung des neuen Bonusplans informiert. Nachdem A das Arbeitsverhältnis kündigte, machte er die anteilsmässige Auszahlung des Bonus für das Austrittsjahr gemäss altem Bonusplan geltend. B stellte sich auf den Standpunkt, das neue Bonusreglement sei nie Vertragsbestandteil geworden.

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Rechtsprechung: Auflösungsentscheid infolge Organisationsmangels ist unwiderrufbar (18.09.2015)

Falls einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe (z.B. Revisionsstelle oder Verwaltungsrat) fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist, so liegt ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR vor.  Bei Vorliegen eines Organisationsmangels können Aktionäre, Gläubiger oder der Handelsregisterführer beim Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere die Gesellschaft aufzufordern, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, das fehlende Organ zu ersetzen oder - als ultima ratio - die Gesellschaft aufzulösen und konkursrechtlich zu liquidieren (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1-3 OR). In der Praxis wird die Gesellschaft, deren Organisation im genannten Sinne mangelhaft ist, vom Handelsregisteramt eine Frist zur Behebung des Organisationsmangels angesetzt. Sofern die Gesellschaft untätig bleibt, ruft der Handelsregisterführer den Richter an.

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Rechtsprechung: Swisscom scheitert an baurechtlicher Ästhetikklausel (22.07.2015)

Im Entscheid 1C_265/2014 vom 22. April 2015 hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, seine bereits sehr umfangreiche Spruchpraxis zu öffentlich-rechtlichen Fragestellungen im Zuge der Erstellung einer Mobilfunkanlage zu ergänzen. Die Swisscom (Schweiz) AG stellte am 26. März 2011 bei der thurgauischen Gemeinde Bichelsee-Balterswil ein Baugesuch für den Abbruch einer bestehenden und die Errichtung einer neuen, 21 m hohen Mobilfunkanlage. Gegen das Baugesuch gingen Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 23. April 2012 verweigerte der Gemeinderat in teilweiser Gutheissung der Einsprachen die Baubewilligung mit der Begründung, die geplante Mobilfunkanlage widerspreche den Eingliederungsvorschriften (Ästhetikklausel) gemäss kommunalem Baureglement. Nachdem das Verwaltungsgericht Thurgau die ausgesprochene Bauverweigerung durch den Gemeinderat bestätigte, gelangte die Swisscom (Schweiz) AG mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches zusammenfassend folgendes festhält:

Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Überlegung ist der fundamentale raumplanerische Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie die Feststellung, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebietes grundsätzlich innerhalb der Bauzone errichtet werden müssen. Unter Hinweis früherer Urteile (BGE 133 II 321, BGE 138 II 173) erwog das Bundesgericht, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonfrom betrachtet werden können, soweit sie hinslichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Baulandzonen abdecken. Es stellte aber klar, dass aus dieser Rechtsprechung indessen nicht abgeleitet werden könne, Mobilfunkanlagen dürfen generell nur der lokalen Versorgung ihrer Zonen dienen. Denn in ländlichen Gebieten erfasse die Vorsorgung von Mobilfunkanlagen aus technischen Gründen verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete, weshalb es nicht gegen Bundesrecht verstosse, wenn das Versorgungsgebiet einer Mobilfunkanlage flächenmässig erheblich mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst.

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Rechtsprechung: Vereiste Frontscheibe als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG (22.07.2015)

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) unterscheidet für das Administrativmassnahmeverfahren zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (vgl. Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Als mittelschwer wird eine Widerhandlung bezeichnet, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden geringt, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (so bereits in einem Fall des Überfahrens der Sicherheitslinie: BGE 136 II 447).

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Rechtsprechung: Unlauterer Werbespot der SRG (11.06.2015)

Im seinem neusten medienrechtlichen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit einem Werbespot der SRG in eigener Sache, welcher auf der SRG-Webseite sowie auf Youtube veröffentlicht wurde, zu befassen. Zentrale Aussage des Werbespots war, dass die Kosten für das tägliche Fernsehen tiefer seien als für das tägliche Zeitungslesen. Hierfür stützte sich die SRG auf einen Vergleich der Radio- und Fernsehgebühren mit den Kosten für Jahresabonnements einiger Tageszeitungen, unter Verwendung der Logos ebendieser Tageszeitungen.

Die Tamedia hatte beim Handelsgericht Zürich erfolgreich beantragt, es sei der SRG zu verbieten, den Spot zu verbreiten und zu wiederholen. Die SRG blitzte nun vor Bundesgericht mit ihrer Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Vergleichende Werbung lässt das Gesetz also nur unter einschränkenden Voraussetzungen zu. In der Worten des Bundesgericht: Es darf nur wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden. Konkret in Bezug auf Preisvergleiche heisst das, dass Waren oder Dienstleistungen, deren Preise verglichen werden, mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein müssen.

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Rechtsprechung: Ferienlohn bei unechter Arbeit auf Abruf (11.06.2015)

Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn während den Ferien. Art. 329d Abs. 2 OR stipuliert das Abgeltungsverbot, wonach die Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Dennoch hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden bei unregelmässigen Beschäftigungen die Abgeltung mit dem laufenden Lohn unter der Voraussetzung zugelassen, dass in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ausdrücklich ausgewiesen und zudem im Arbeitsvertrag der entsprechende Lohnanteil festgehalten wird. In späteren Entscheiden liess das Bundesgericht offen, ob überhaupt eine Abgeltung des Ferienlohnes ausnahmsweise zulässig ist, offen (BGE 129 III 493).

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Rechtsprechung: Persönliches Erscheinen von juristischen Personen an Schlichtungsverhandlungen (07.05.2015)

Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Juristische Personen erfüllen die persönliche Erscheinungspflicht durch ihre Organe, welche für die juristische Person aufzutreten haben. Während Gerichte vereinzelt die Meinung vertreten haben, dass bei einer juristischen Person nicht zwingend ein Organ erscheinen müsse, steht für die Lehre der Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich die Vermittlung zwischen den Parteien, im Zentrum, weshalb die Anwesenheit eines Organs nach Auffassung der Mehrheit der Autoren als zwingend erforderlich betrachtet wird. Umstritten war ferner die Frage, ob sich eine juristische Person durch ein faktisches Organ - also eine Person, welche tatsächlich Leitungsfunktionen übernimmt, ohne aber im Handelsregister als Vertretungsberechtigter eingetragen zu sein - vertreten lassen kann.

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Rechtsprechung: Verurteilung von Journalisten wegen Verletzung der Privatsphäre war konventionswidrig (21.03.2015)

Mit dem Urteil 6B_225/2008 verurteilte das Bundesgericht im Herbst 2008 vier Medienschaffende wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen für eine im Jahr 2003 ausgestrahlte Sendung im Konsumentenmagazin "Kassensturz". Es kam zum Schluss, dass das mit versteckter Kamera aufgenommene Gespräch mit einem Versicherungsberater für die kritische Berichterstattung nicht erforderlich gewesen sei. Die dagegen von den verurteilten Journalisten erhobene Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde nun mit Entscheid 21830/09 vom 24. Februar 2015 gutgeheissen. Weil das öffentliche Interesse an der Berichterstattung als gewichtig einzustufen sei, Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit bei Themen mit öffentlichem Interesse nur beschränkt zulässig sind, vorliegend der Eingriff in die Privatsphäre des betroffenen Beraters gering sei und die Aufnahme lediglich anonymisiert ausgestrahlt wurde, sei die Verurteilung der Journalisten unverhältnismässig und mit der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK nicht zu vereinen. Daran ändere gemäss EGMR nichts, dass die gegen die Journalisten verhängten Strafen gering ausfielen.

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Rechtsprechung: Erleichterter Schutz bei ungerechtfertigter Betreibung (17.03.2015)

Wenn gegen eine Person ungerechtfertigterweise eine Betreibung eingeleitet wird, muss diese zur Abwehr im Rahmen einer sog. negative Feststellungsklage gegen den Betreibenden vom Gericht feststellen lassen, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Anders als bei Leistungsklagen hat der Kläger bei Feststellungsklagen ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen, andernfalls auf die Klage überhaupt nicht eingetreten wird. Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde dieses Feststellungsinteresse bejaht, falls namhafte Beträge in Betreibung gesetzt wurden und der Betriebene darlegen konnte, dass er durch die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird, etwa weil Dritte wegen des Betreibungsregistereintrags an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifeln.

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Kanzleieröffnung (01.12.2014)

Philipp Juchli nahm am 1. Dezember 2014 seine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt & Notar in den Räumlichkeiten an der Pestalozzistrasse 2 im Zentrum St.Gallens auf. Unweit des Bahnhofs eröffnete er zusammen mit den Steuer- und Treuhandexperten der ARTARIS AG eine Bürogemeinschaft. Wir sind deshalb nicht nur in der Lage, eine breite Palette an juristischen Dienstleistungen insbesondere im Zivil- und Strafrecht und in ausgewählten Disziplinen des öffentlichen Rechts anzubieten, sonden können in Zusammenarbeit mit unseren Büropartnern auch Ihr Ansprechpartner bei steuerrechtlichen und interdisziplinären Themen sein. Unser Notariat ist schliesslich Ihre Anlaufstelle für Beurkundungen und Beglaubigungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon oder Email!