Rechtsprechung: Fristlose Kündigung nach Unterlassung der Krankmeldung (03.05.2017)

Vor Bundesgericht wehrte sich der Arbeitnehmer A, dem fristlos gekündigt wurde, nachdem dieser drei Tage unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist und sämtliche 13 Versuche, ihn auf seinem geschäftlichen Mobiltelefon zu kontaktieren, gescheitert sind. Am Tag, als die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, reichte A seinem Arbeitgeber ein Arztzeugnis nach, welches ihm ab dem Tag seines Fernbleibens eine 100%-ige krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit attestierte. Das Bundesgericht hatte im Urteil 4A_521/2016 vom 1. Dezember 2016 darüber zu befinden, ob die fristlose Entlassung rechtmässig war.

Das Bundesgericht befand, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Zwar hielt es eingangs fest, dass eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung i.S.v. Art. 337 Abs. 3 OR nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt. Indessen sei der Umstand, dass A seinen Arbeitgeber nicht umgehend über seine Arbeitsunfähigkeit, sondern erst mit der Zustellung des Arztzeugnisses drei Tage nach Eintritt der Krankheit über seine Abwesenheit am Arbeitsplatz informierte, als schwerwiegende Verfehlung einzustufen.

Bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Art. 321a Abs. 1 OR ergebe sich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über nicht vorhersehbare Absenzen, wie beispielsweise eine Krankheit, umgehend zu informieren habe (vgl. statt vieler 4C.359/2006 vom 12. Januar 2007). Diese Treuepflicht wird zudem mit einer klaren Weisung im Mitarbeiterhandbuch des Arbeitgebers konkretisiert; danach hat sich ein Arbeitnehmer bei Verhinderung sofort bei seinem direkten Vorgesetzten und am ersten Tag bis 08:00 Uhr bei der Arbeitgeberin abzumelden. Erschwerend komme die Funktion des Arbeitnehmers als Sicherheitswärter hinzu, bei welchem eine umgehende Abmeldung besonders wichtig sei. Das Bundesgericht schützte deshalb den Entscheid der Vorinstanz, welche eine schwerwiegende Pflichtverletzung angenommen hatte, was das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer derart zerstörte, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war.

Kommentar: Unbesehen eines Mitarbeiterreglements sind Arbeitnehmer verpflichtet, unvorhergesehene Arbeitsverhinderungen umgehend zu melden. Im Unterlassungsfalle droht ihnen - je nach Umständen - sogar eine (gerechtfertigte) fristlose Kündigung. Die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann in solchen Situation mit einem zeitnahe Informationsfluss vermieden werden.