Rechtsprechung: Gebühren für den Betreibungsrückzug (07.06.2017)

Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) zog beim zuständigen Betreibungsamt eine von ihr gegen A angehobene Betreibung zurück und ersuchte um Löschung dieser Betreibung. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren und verfügte Gebühren für die Protokollierung des Rückzuges in der Gesamthöhe von CHF 18.30. Hiergegen gelangte die SVA an die kantonalen Aufsichtsbehörden und schliesslich ans Bundesgericht. Sie beantragte die Feststellung der Gebührenfreihheit des Betreibungsrückzuges. Während die kantonale Vorinstanz die Beschwerde der SVA guthiess, kam das Bundesgericht im Urteil 5A_172/2016 vom 19. August 2016 zum Schluss, dass die Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs bundesrechtswidrig sei, und hiess die Beschwerde des gebührenerhebenden Betreibungsamtes gut. Es hat folgendes in Erwägung gezogen:

Einleitend hielt das Bundesgericht folgendes fest: Soweit das SchKG oder die GebV SchKG (Gebührenverordnung zum SchKG) keine Ausnahmen vorsehen, unterliegen alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht (BGE 131 III 136). Welche Kosten im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens von der zuständigen Behörde zu erheben und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die GebV SchKG; andere als in diesem Erlass vorgesehenen Gebühren und Auslagen sind nicht zulässig (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG).

Sodann prüfte es, ob und gegebenenfalls welche Kosten dem Gläubiger im Falle eines Betreibungsrückzugs auferlegt werden können. Hierzu erwog das Bundesgericht, was folgt: Ist eine Tätigkeit des Betreibungsamtes in Art. 16-41 GebV SchKG nicht besonders tarifiert, ist hierfür gemäss Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5.- zu erheben. Wer das Betreibungsamt in Anspruch nimmt, hat für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Von der Erhebung einer Gebühr ist nur abzusehen, falls die GebV SchKG für die konkrete Verrichtung des Betreibungsamtes eine solche Ausnahme vorsieht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Löschung eines Verlustscheines verlangt wird (Art. 41 GebV SchKG).
Zur Frage der Gebührenerhebung für die Protokollierung des Betreibungsrückzugs führte das Bundesgericht folgendes aus: Die Protokollierung des Betreibungsrückzuges erfolgt auf Gesuch des Gläubigers und stellt eine Amtshandlung des Betreibungsamtes dar, für welche die GebV SchKG keine tarifierte Gebühr enthält, gleichzeitig aber auch keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vorsieht. Damit kann eine Gebührenpflicht einzig auf Art. 42 GebV SchKG abgestützt werden. Welche Hintergründe für den Betreibungsrückzug eine Rolle spielen könnten, ist für das Betreibungsamt nicht von Interesse. An diesem Ergebnis ändert auch die Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeindeammann-/Stadtammannämter des Kantons Zürich nichts, welche die Gebührenfreiheit für die Protokollierung des Rückzugs der Betreibung vorsieht. Die Wegleitung stellt eine blosse Richtlinie, indes kein objektives Recht dar. Sie kann daher nur im Rahmen der GebV SchKG Geltung beanspruchen, sofern überhaupt Raum zur Ermessensausübung besteht. Auf keinen Fall kann sie eine nicht vorhandene gesetzliche Grundlage ersetzen oder vervollständigen. 
Nach dem Dargelegten erweist sich die von der oberen Aufsichtsbehörde angenommene Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs als bundesrechtswidrig. Das Betreibungsamt durfte entgegen der Ansicht der oberen Aufsichtsbehörde auch eine Kostenverfügung erlassen und die Auslagen für deren Zustellung (Porto) in Rechnung stellen.

Kommentar: Oftmals bereitet der Rückzug einer Betreibung bei Beendigung von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, namentlich im Rahmen von aussergerichtlichen Vergleichen, gewisse Schwierigkeiten. Mit der zwingenden Gebührenpflicht des Betreibungsrückzuges, welche gestützt auf dieses Bundesgerichturteil von sämtlichen Betreibungsämtern zu befolgen ist, werden dem Betreibungsgläubiger Kosten auflegt, weshalb dieser gut beraten ist, im Zuge von Vergleichsvereinbarungen den Betreibungsschuldner zu verpflichten, unter Vorlage des geschlossenen Vergleichs für den Betreibungsrückzug zu sorgen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen, insbesondere wenn der Schuldner seine Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger in der Grössenordnung anerkennt, in der er vom Gläubiger betrieben wurde.