Rechtsprechung: Informationsobliegenheit des Vermieters nach Behebung eines Mangels (04.04.2017)

Im Entscheid 4A_647/2015/4A_649/2015 vom 11. August 2016 hatte sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt zu befassen: A und B mieteten von C ab September 2010 als Erstbezieher eine seit Ende Juni 2009 bezugsbereite 4.5-Zimmer-Dachwohnung. Im Februar 2011 monierten sie erhebliche Staubablagerungen in den Räumen. Am 12. März 2011 verliessen sie die Wohnung und setzten dem Vermieter mit Schreiben vom 22. März 2011 Frist zur Mängelbehebung bis 18. April 2011, wobei sie ihm zugleich ihre fristlose Kündigung für den Unterlassungsfall androhten. Mit Schreiben vom 26. April 2011 kündigten sie alsdann fristlos. Beide Parteien erhoben Klage und machten mietrechtliche Ansprüche geltend. Vor Bundesgericht war unter anderem strittig, ob der Vermieter den Mangel innert angemessener Frist beseitigt hatte.

Das Zürcher Obergericht als Vorinstanz stellte fest, dass im Zeitpunkt der Abmahnung ein schwerer Mangel bestanden hat, wegen dem die Mieter berechtigt waren, die dem Vermieter gesetzte Frist zu Mängelbehebung ausserhalb der Wohnung abzuwarten. Nach Treu und Glauben obliege es in einem derartigen Fall dem Vermieter, den Mietern vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist (bzw. jedenfalls vor der fristlosen Kündigung) mitzuteilen, dass und weshalb der Mangel seines Erachtens nicht mehr bestehe. Sonst trage er das Risiko, dass die Mieter davon ausgingen, der Mangel bestehe über das Fristende hinaus fort, und deshalb (berechtigterweise) gestützt auf Art. 259b lit. a OR kündigten.

Das Bundesgerichte schützte diese Beurteilung und zog folgendes in Erwägung: Sofern der Vermieter weiss, dass die Mieter die Wohnung verlassen haben, hat er sie über den Wegfall des Mangels zu informieren, damit sie wieder in die Wohnung zurückkehren und ihr Gebrauchsrecht ausüben können. Dabei ist unerheblich, ob der Mangel wegen Arbeiten des Vermieters oder durch blossen Zeitablauf weggefallen ist, solange für die Mieter nicht von vornherein ersichtlich war, dass der Mangel bloss temporärer Natur ist und noch vor Fristablauf von selbst wegfallen wird. Kommt der Vermieter seiner Obliegenheit zur Information nicht nach, dürfen die Mieter vorbehältlich einer anderweitig erlangten Kenntnis vom Wegfall des Mangels von dessen Fortbestand aus- und entsprechend vorgehen.

Die Vorinstanz hielt fest, der Vermieter habe seit dem Schreiben der Mieter vom 22. März 2011 gewusst, dass diese die Wohnung verlassen hätten. Dennoch habe er sie nicht darüber informiert, dass und weshalb der Mangel aus seiner Sicht weggefallen sei. Dass die Mieter anderweitig Kenntnis vom (angeblichen) Wegfall des Mangels erlangt hätten, stellte die Vorinstanz ebenso wenig fest, wie dass die anscheinend temporäre Natur des Mangels für die Mieter bereits im Voraus ersichtlich gewesen wäre. Weil der Vermieter seiner Mitteilungsobliegenheit nicht nach kam, durften die Mieter von einem unveränderten Fortbestand des schweren Mangels ausgehen und entsprechend handeln.

Kommentar: Vermieter, welche mit dem Vorwurf schwerer Mängel der Mietsache konfrontiert werden, ist vor dem Hintergrund dieses Urteil zu empfehlen, dem Mieter die Mängelbehebung schriftlich (aus Beweisgründen sogar eingeschrieben) mitzuteilen und ihm anzuzeigen, dass dieser nicht mehr berechtigt ist, das Mietverhältnis i.S.v. Art. 259b lit. a OR zu kündigen. Insbesondere mit Blick auf die mögliche Geltendmachung von Mietzinsherabsetzungen ist Vermietern ferner zu raten, auch dann schriftlich über die Mängelbehebung zu korrespondieren, wenn der Mangel die Tauglichkeit nicht i.S.v. Art. 259b lit. a OR ausschliesst, sondern auch dann, wenn dadurch die Tauglichkeit bloss vermindert worden ist.