Rechtsprechung: ISO-Zertifizierung und Vertrauenshaftung (04.04.2016)

Im Urteil 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 befasste sich das Bundesgericht mit Fragen der Vertrauenshaftung. Es war folgender Sachverhalt zu beurteilen:  Die B. SA hatte beim Finanzinstitut D. AG ein Zertifizierungsaudit durchgeführt, woraufhin der D. AG ein ISO-Zertifikat betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt wurde. Anleger A. hatte beim Finanzinstitut D. AG Forderungsausfälle erlitten. Nachdem die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission (EBK, heute FINMA) den Konkurs über die D. AG eröffnet hatte und die Forderungen von A. in der dritten Klasse kolloziert wurden, reicht dieser eine Klage gegen das Zertifizierungsinstitut B. SA ein und machte unter anderem eine Vertrauenshaftung geltend.

Das Bundesgericht nutzt zunächst die Gelegenheit, um seine bisherige Rechtsprechung zur Vertrauenshaftung darzulegen: So führt es unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil i.S. Swissair (BGE 120 II 331) aus, dass die Vertrauenshaftung zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt ist; sie wurde gestützt auf das der Culpa-Haftung zugrundeliegende, bestimmte gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende Vertragsverhandlungsverhältnis aus der Überlegung heraus entwickelt, dass in wertungsmässig vergleichbaren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls nicht versagt bleiben darf. Das Bundesgericht betont auch im vorliegenden Fall, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer Haftung gegenüber jedermann ausufern und die Anerkennung dieser Haftungsgrundlage nicht dazu führen darf, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird. Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen daher an strenge Voraussetzungen. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird. Schutzwürdiges Vertrauen setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind. Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten.

Das Bundesgericht verneinte die Haftung der Zertifizierungsstelle: A. habe zwar davon ausgehen müssen, dass die D. AG das Zertifikat für Kundenwerbung benutzen würde. Entscheidend sei aber, welche Informationen sich aus dem Zertifikat ergeben. Mit diesem werde bestätigt, dass die D. AG über ein Qualitätsmanagement verfügt. Gemäss Bundesgericht hätte A. zur Begründung einer Vertrauenshaftung aufzeigen müssen, dass und und inwiefern die ISO-Zertifizierung geeignet gewesen sein sollte, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen der Anleger zu wecken, dass diese ihr investiertes Geld zurückbezahlt erhalten würden. Dieser Nachweis ist A. misslungen. Aus dem Umstand, dass die D. AG über ein zertifitiertes Qualitätsmanagement verfüge, ergebe sich keine Garantie für eine Rückzahlung der durch die Kunden getätigten Anlagen. Die Tatsache allein, dass der D. AG ein Zertifikat ausgestellt worden ist, begründe keine Vertrauenshaftung der Zertifizierungsstelle aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen. Andernfalls würde die Vertrauenshaftung leicht zu einer Haftung sämtlicher Zertifizierungsgesellschaften gegenüber jedem geschädigten Kunden einer zertifizierten Gesellschaft ausufern, was nicht Sinn der Vertrauenshaftung ist. Die Beschwerde von A. wurde deshalb abgewiesen.

Kommentar: Das Bundsgericht anerkennt in gefestigerter Praxis das Institut der Vertrauenshaftung als eigenständige dritte Haftungsgrundlage zwischen Delikt und Vertrag als Haftung eigener Art. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesgericht (zu Recht) die engen Grenzen der Vertrauenshaftung. Mit der Anwendung strenger Voraussetzung, wonach Schutz lediglich verdient, dessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wurde, wird der drohenden Uferlosigkeit der Vertrauenshaftung Schranken gesetzt. Dennoch wird die Vertrauenshaftung von der Literatur aufgrund ihrer Konturlosigkeit kritisiert.