Rechtsprechung: Unlauterer Werbespot der SRG (11.06.2015)

Im seinem neusten medienrechtlichen Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit einem Werbespot der SRG in eigener Sache, welcher auf der SRG-Webseite sowie auf Youtube veröffentlicht wurde, zu befassen. Zentrale Aussage des Werbespots war, dass die Kosten für das tägliche Fernsehen tiefer seien als für das tägliche Zeitungslesen. Hierfür stützte sich die SRG auf einen Vergleich der Radio- und Fernsehgebühren mit den Kosten für Jahresabonnements einiger Tageszeitungen, unter Verwendung der Logos ebendieser Tageszeitungen.

Die Tamedia hatte beim Handelsgericht Zürich erfolgreich beantragt, es sei der SRG zu verbieten, den Spot zu verbreiten und zu wiederholen. Die SRG blitzte nun vor Bundesgericht mit ihrer Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Vergleichende Werbung lässt das Gesetz also nur unter einschränkenden Voraussetzungen zu. In der Worten des Bundesgericht: Es darf nur wirklich Vergleichbares miteinander in Beziehung gebracht werden. Konkret in Bezug auf Preisvergleiche heisst das, dass Waren oder Dienstleistungen, deren Preise verglichen werden, mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein müssen.

Da vorliegend im Laufe des Verfahrens unbestritten blieb, dass im strittigen Preisvergleich zwei verschiedene Produkte einander gegenübergestellt werden, fehle es grundsätzlich an einer Vergleichbarkeit. Dem Einwand der SRG, wonach die fehlende Vergleichbarkeit für jedermann ohne Weiteres erkennbar sei, widerspricht das Bundesgericht und führt aus, dass der SRG-Spot gerade nicht ein bloss symbolischer Vergleich sei. Vielmehr handle die SRG in wettbewerbsrelevanter Weise, indem der Spot dazu geeignet sei, Medienkonsumenten dazu zu bewegen, Zeitungsabonnements zugunsten des angeblich günstigeren Fernsehkonsums zu kündigen. Denn nach Aussagen im strittigen Werbespot fahre der Konsument mit einem Zeitungsabonnement angesichts der höheren Abonnementsgebühr schlechter, als wenn er die Empfangsgebühren bezahlt und die Leistungen der SRG beansprucht. Die Beschwerde erwies sich deshalb als unbegründet.