Rechtsprechung: Erleichterter Schutz bei ungerechtfertigter Betreibung (17.03.2015)

Wenn gegen eine Person ungerechtfertigterweise eine Betreibung eingeleitet wird, muss diese zur Abwehr im Rahmen einer sog. negative Feststellungsklage gegen den Betreibenden vom Gericht feststellen lassen, dass die betriebene Forderung nicht besteht. Anders als bei Leistungsklagen hat der Kläger bei Feststellungsklagen ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen, andernfalls auf die Klage überhaupt nicht eingetreten wird. Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde dieses Feststellungsinteresse bejaht, falls namhafte Beträge in Betreibung gesetzt wurden und der Betriebene darlegen konnte, dass er durch die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird, etwa weil Dritte wegen des Betreibungsregistereintrags an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifeln.

Im Urteil 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 hat das Bundesgericht nun die Praxis zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei ungerechtfertigt erhobenen Betreibungen gelockert. Es anerkannt ein erhebliches schützwürdiges Interesse des Betriebenen ohne Weiteres, wenn die fragliche Forderung in Betreibung gesetzt wurde. Ein konkreter (schwierig zu erbringender) Nachweis, dass die betroffene Person durch die Betreibung in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, wird nicht mehr verlangt.

Mit diesem Entscheid verschafft das Bundesgericht den Betriebenen einen verbesserten Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen. Vor dem Hintergrund, dass jedermann eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht, ist diese Lockerung gerechtfertigt. Diese Praxisänderung könnte dazu beitragen, dass die Anzahl querulatorischer Betreibungen zurückgeht.